07463 57282
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben.
Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.
0 = freiwilliges Mitglied;1 = versicherungspflichtiges Mitglied
Der Wechsel für Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn das regelmäßige jährliche Arbeitsentgelt des laufendenen und voraussichtlich auch des kommenden Kalenderjahres über der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze oder kurz JAEG genannt) liegt. Dann ist der Arbeitnehmer nämlich krankenversicherungsfrei.
Die Versicherungspflicht und damit das regelmäßige Einkommen sind in den folgenden drei Fällen zu überprüfen:
Sind Beschäftigte von der Versicherungspflicht ausgeschlossen oder haben sich davon befreien lassen, dann sind sie ebenso versicherungsfrei. Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unterhalb der JAEG, besteht für einen Arbeitnehmer Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Mit der Information über die freiwillige Mitgliedschaft hat nun der Mitarbeiter die Möglichkeit von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und kann sich rückwirkend zum 01.01. (Eintritt der freiwilligen Mitgliedschaft) privat krankenversichern.
Wir akzeptieren die Rückwärtsversicherung bis zu 2 Monate.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers und der Verdienst liegt beim neuen AG über der JAEG (unterjährig wird das neue Gehalt aufs Jahr hochgerechnet) endet die Versicherungspflicht mit dem ersten Tag der neuen Beschäftigung.
Bei einer Neubeschäftigung zum 01.12. und das Monatsgehalt liegt bereits über der JAEG des laufenden Kalenderjahres und des kommenden Jahres, endet auch hier die Versicherungspflicht.
Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2021 eine Lohnerhöhung erhalten. Mit dem neuen Einkommen liegt er über der JAEG 2021. Dieser Arbeitnehmer kann aber in 2021 noch nicht in die PKV wechslen.
Ein Wechsel ist erst möglich, wenn er in 2022 immer noch die dann gültige JAEG überschreitet. In dieser Situation hat der Arbeitnehmer ein Sonderkündigungrecht Anfang 2022 von 2 Monaten rückwärts zum 01.01.2022.
* Rechtsquelle § 6 SGB V:
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.